Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil vom 20.04.2010 (Az. 8 K 3038/08) entschieden, dass der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer unterliegt. Dies unter der Voraussetzung, dass der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt.
Von
Der Kläger war seit 1999 Inhaber einer bei der DENIC registrierten Domain und hat diese im Jahr 2001 verkauft. Der Verkaufserlös betrug 15.000,00 DM. Das Finanzamt sah hierin eine nach § 22 Nr. 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu besteuernde sonstige Leistung, da der Kläger gegen Zahlung eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet habe.
Entscheidung des Gerichts
Der Ansicht des Finanzamts folgte das Finanzgericht Köln nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt beim Domainverkauf kein Fall einer sonstigen Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG vor. Eine solche setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Durch diese habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da dieser bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar sein kann.
Fazit:
Eine Belastung von Einnahmen mit Einkommensteuer kommt nur dann in Betracht, wenn sie unter eine der Einkunftsarten aus § 2 Abs. 1 EStG fällt. Da der Verkauf einer Domain, wie dargestellt, nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG in der seinerzeit geltenden Fassung zu besteuern war und der Verkauf auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfolgte und darüber hinaus auch kein Bezug zu den übrigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes vorlag, war der Verkaufserlös nicht zu besteuern.
Quelle: www.eRecht24.de